Das sind die gültigen geänderten Regelungen für die Uckermark

Uckermark. Seit dem 23. April 2021 ist das geänderte Bundesinfektionsschutzgesetz in Kraft. Damit gelten in Landkreisen oder kreisfreien Städten, die bei der 7-Tage-Inzidenz den Grenzwert 100 an drei aufeinander folgenden Tagen überschreiten, bundeseinheitliche Regelungen. Der Landkreis Uckermark hat diese Überschreitung am 16. April öffentlich bekanntgegeben. Seitdem wurde der Grenzwert 100 noch nicht wieder unterschritten.
Nach der Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg hatte die Landrätin mit Wirkung vom 17. April 2021 bereits verschiedene Schutzmaßnahmen anzuordnen.

Mit der seit dem 23. April bundesweit geltenden sogenannten Notbremse sind zusätzlich zu den bereits geltenden Anordnungen ab dem 24. April die Ausübung und Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen untersagt.
Davon ausgenommen sind:

Anwendungen zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken sowie Friseurbetriebe und Fußpflege, wenn FFP2- oder vergleichbare Atemschutzmasken getragen werden und Kunden vor Beginn ein negatives Testergebnis vorlegen, das nicht älter als 24 Stunden ist.
 

Außerdem gelten für Baumärkte nach dem Bundesgesetz keine Ausnahmeregelungen. Sie dürfen also nicht mehr öffnen.

Damit gelten im gesamten Landkreis Uckermark ab dem 24. April 2021 folgende Maßnahmen:

 

1. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur für Angehörige des eigenen Haushalts und einer weiteren Person gestattet. Zum Haushalt gehörende Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr zählen nicht mit.

2. In der Zeit von 22 bis 5 Uhr ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Das sind insbesondere:
a) der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
b) der Berufsausübung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien,
c) der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts,
d) der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender,
e) der Versorgung von Tieren,
f) aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken oder
g) zwischen 22 und 24 Uhr der im Freien stattfindenden allein ausgeübten körperlichen Bewegung, nicht jedoch in Sportanlagen;

3.Alle Kultur- und Freizeiteinrichtungen müssen für den Publikumsverkehr geschlossen werden: das betrifft z.B. neben Theatern, Konzerthäusern, Kinos, Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäusern, Galerien, Planetarien, Archiven und öffentlichen Bibliotheken auch Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten.

4. Verkaufsstellen des Einzelhandels müssen für den Publikumsverkehr geschlossen werden. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.
Erlaubt ist das Abholen vorbestellter Waren.

5. Die Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt. Die Ausübung von Kontaktsport mit haushaltsfremden Personen ist untersagt.

6. Die Öffnung von Gaststätten ist weiterhin untersagt. Ausnahmen gelten für
a) Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung,
b) gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung der zulässig beherbergten Personen dienen,
c) Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind,
d) die Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
e) nichtöffentliche Personalrestaurants und nichtöffentliche Kantinen, wenn deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe beziehungsweise zum Betrieb der jeweiligen Einrichtung zwingend erforderlich ist
Weiterhin erlaubt ist die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie der Verkauf zum Mitnehmen. Die Auslieferung von Speisen und Getränken bleibt auch während der nächtlichen Ausgangsbeschränkung zwischen 22 und 5 Uhr zulässig.

7. Die Ausübung und Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen untersagt.
Davon ausgenommen sind:

a) Anwendungen zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken sowie
b) Friseurbetriebe und Fußpflege, wenn FFP2- oder vergleichbare Atemschutzmasken getragen werden und Kunden vor Beginn ein negatives Testergebnis vorlegen, das nicht älter als 24 Stunden ist.

8. Personennah- und -fernverkehr Alle Fahrgäste haben sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthaltes in Bahnhöfen oder an Haltestellen FFP2- oder vergleichbare Atemschutzmasken zu tragen. Kontroll- und Servicepersonal hat Atemschutzmasken zu tragen, sobald es mit den Fahrgästen in Kontakt kommt.

9. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden.
10. Versammlungen unter freiem Himmel sind weiterhin ausschließlich ortsfest und mit höchstens 100 Teilnehmenden zulässig (Abstandsgebot, Steuerung und Beschränkung des Zutritts und Aufenthalts, Maskenpflicht).

Die öffentliche Bekanntgabe der Maßnahmen ist am 23. April 2021 auf der Internetseite des Landkreises Uckermark unter www.uckermark.de erfolgt.
Die gesetzlichen Grundlagen für diese Regelungen können wie folgt nachgelesen werden:
Fünfte Verordnung zur Änderung der 7. Sars-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg, Teil II vom 18.04.2021

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